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   BGH, 06.12.1962 - III ZR 113/61   

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https://dejure.org/1962,5226
BGH, 06.12.1962 - III ZR 113/61 (https://dejure.org/1962,5226)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1962 - III ZR 113/61 (https://dejure.org/1962,5226)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1962 - III ZR 113/61 (https://dejure.org/1962,5226)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 06.12.1962 - III ZR 113/61
    Die Entschädigung für das Grundstück ist vielmehr nach der durch seine Beschaffenheit und Lage bedingten Nutzungsfähigkeit - nicht allein nach der ausgeübten Nutzung - des Grundstücks am Tag der Inanspruchnahme zu bemessen (vgl. III ZR 86/61 vom 8. November 1962); Nutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung, nicht in greifbarer Nähe liegt und die mit Rücksicht hierauf den Verkehrswert des Grundstücks nicht beeinflussen können, haben dabei auszuscheiden.

    Unter Ausrichtung auf diese Grundsätze ist die Entschädigung vom Tatrichter im einzelnen Fall in Anwendung von § 287 ZPO zu ermitteln (BGHZ 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]; III ZR 86/61 vom 8. November 1962).

  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 06.12.1962 - III ZR 113/61
    Unter Ausrichtung auf diese Grundsätze ist die Entschädigung vom Tatrichter im einzelnen Fall in Anwendung von § 287 ZPO zu ermitteln (BGHZ 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]; III ZR 86/61 vom 8. November 1962).
  • BGH, 20.11.1952 - VI ZR 2/52
    Auszug aus BGH, 06.12.1962 - III ZR 113/61
    Die Vorschrift des § 161 ZPO, wonach die Protokollierung der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Parteien unterbleiben darf, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt, gilt entsprechend auch für die Annahme des Augenscheins (BGH JZ 1953, 184; RG HRR 1940, Nr. 1258; BAG NJW 1957, 1492).
  • BAG, 19.06.1957 - 4 AZR 499/55

    Protokollierung der Zeugenaussage - Aussage eines Sachverständigen - Aussage

    Auszug aus BGH, 06.12.1962 - III ZR 113/61
    Die Vorschrift des § 161 ZPO, wonach die Protokollierung der Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und Parteien unterbleiben darf, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt, gilt entsprechend auch für die Annahme des Augenscheins (BGH JZ 1953, 184; RG HRR 1940, Nr. 1258; BAG NJW 1957, 1492).
  • BGH, 13.10.1958 - III ZR 92/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.12.1962 - III ZR 113/61
    Diese Auffassung führt zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß Grund und Boden gleich welcher Qualität immer dann als Bauland bewertet werden müßte, wenn er zu Bauzwecken in Anspruch genommen wird, und steht im offenbaren Widerspruch zu dem allgemeinen Prinzip des Enteignungsrechts, daß solche Wertsteigerungen nicht zu berücksichtigen sind, die erst die Folge der (geplanten) Maßnahmen darstellen, deren Durchführung die Enteignung dienen soll und zu denen der Enteignete einen Beitrag nicht geleistet hat (III ZR 92/57 vom 13. Oktober 1958).
  • BGH, 09.01.1969 - III ZR 51/68

    Bemessung der Entschädigung am Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der

    In dem gleichen Sinn hat der erkennende Senat (Urteil vom 6. Dezember 1962 - III ZR 113/61 = WM 1963, 308) zu § 64 Abs. 4 LBeschG, der die Bemessung der Entschädigung nach dem "Zustand" des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorsieht, bereits ausgesprochen, die Entschädigung sei nach der durch Beschaffenheit und Lage bedingten Nutzungsfähigkeit des Grundstücks, nicht allein nach der ausgeübten Nutzung, am Tage der Inanspruchnahme zu bemessen.

    Eine Baulichkeit, die ihrer Natur nach üblicherweise nach gewisser Zeit wieder beseitigt zu werden pflegt, - wie Baracken und Schuppen - wird für einen vorübergehenden Zweck, ein Gebäude von höherem wirtschaftlichen Wert aus dauerhaften Material, dessen Beseitigung von wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht sinnvoll erscheint, für einen nicht vorübergehenden Zweck (Danckelmann, Landbeschaffungsgesetz zu § 64 Anm. 4), aber auch dafür sprechen, daß schon durch die Inanspruchnahme ein Prozeß eingeleitet wurde, der sicher und folgerichtig zur Enteignung führt und das Grundstück von weiterer konjunktureller Entwicklung ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1962 - III ZR 113/61 = WM 1963, 308, vom 13. Dezember 1962 - III ZR 63/62 = BGHZ 38, 342 [BGH 13.12.1962 - III ZR 63/62] und vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 = LM zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2).

  • BGH, 30.06.1966 - III ZR 3/64

    Inbesitznahme eines Grundstückes zum Zwecke der Errichtung eines festen

    In dem gleichen Sinne hat der erkennende Senat (Urteil v. 6. Dezember 1962 - III ZR 113/61 = VM 1963, 308) zu § 64 Abs. 4 LBG, der die Bemessung der Entschädigung nach dem "Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme" vorsieht, bereits ausgesprochen, die Entschädigung sei nach der durch Beschaffenheit und Lage bedingten Nutzungsfähigkeit, nicht allein nach der ausgeübten Nutzung, des Grundstücks am Tage der Inanspruchnahme zu bemessen; Nutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe liegen und die deshalb den Verkehrswert nicht beeinflussen könnten, dürften nicht berücksichtigt werden.

    Das Berufungsgericht selbst hebt zutreffend aus dem bereits genannten Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1962 - III ZR 113/61 - hervor, entscheidend sei die durch "Beschaffenheit und Lage bedingte Nutzungsfähigkeit" am Tage der Inanspruchnahme, wobei Nutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe lägen und die deshalb den Verkehrswert nicht beeinflussen könnten, unberücksichtigt zu bleiben hätten.

  • BGH, 06.12.1962 - III ZR 161/61

    Rechtsmittel

    Dies ist schwerlich mit dem allgemeinen Prinzip des Enteignungsrechts zu vereinbaren, daß solche Wertsteigerungen nicht zu berücksichtigen sind, die erst die Folge der Maßnahmen darstellen, deren Durchführung die Enteignung dienen soll und zu denen der Enteignete einen Beitrag nicht geleistet hat (vgl. III ZR 113/61 vom 6. Dezember 1962).

    Was im übrigen die Klassifizierung und Bewertung von Grund und Boden als landwirtschaftliche Grundstücke, als Bauerwartungsland, werdendes Bauland oder Bauland anlangt, so genügt es, auf die Ausführungen in den Urteilen des Senats III ZR 86/61 vom 8. November 1962 und III ZR 113/61 vom 6. Dezember 1962 zu verweisen.

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